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Neuauflage des Readers der Fraktion DIE LINKE: "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!"

Begründung für die verfassungswidrigkeit von Sanktionen

Widerspruchs- und Klagebegründung Bezieher*innen von Leistungen nach SGB II

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.02.2010 Sanktionen gegenüber SGB-II-Beziehern faktisch verboten. Dies Verbot ergibt sich im Umkehrschluss aus dem absolut definierten Anspruch auf das Existenzminimum. Wegen dieses absoluten Anspruches müssen Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen werden, denn es bleibt kein Raum für sie.

Im Urteil wird auch direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen gesichert wird. Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten Leistungen.

Vorab eine zentrale Überlegung, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu Grunde liegt: die Berechnung des Regelsatzes konnte nur deshalb verfassungswidrig sein, weil ein Anspruch darauf überhaupt besteht. Ansonsten würde das Urteil ohne Rechtsfolgen bleiben. Das BVerfG hätte die Klage dann wahrscheinlich auch nicht angenommen.

Zusammenfassend die Begründungen des BVerfG im Einzelnen, aufgeführt mit Verweis auf die Positionen der Zeilennummerierung:

  1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134)
  2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135)
  3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)
  4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung beschrieben (Randziffer 148)


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